Rechtsprechung
LG Hamburg, 14.12.2011 - 318 S 42/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen einer 2/3-Mehrheit für einen Beschluss über die Entziehung des Wohnungseigentums; Zählen der Stimmen gem. § 25 Abs. 2 WEG nach Köpfen bei der Abstimmung über einen Antrag auf Entziehung des Wohnungseigentums
- mietrechtsiegen.de
WEG - 2/3- Mehrheit für Entziehungsbeschluss
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Teilungserklärung: Was ist mit 2/3-Mehrheit gemeint?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Blankenese, 12.01.2011 - 539 C 23/10
- LG Hamburg, 14.12.2011 - 318 S 42/11
Papierfundstellen
- ZMR 2012, 468
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 24.06.1999 - 2Z BR 179/98
Jahresabrechnung
Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2011 - 318 S 42/11
Denn wegen der besonderen Bedeutung, die einer Beschlussfassung über die Entziehung des Wohnungseigentums für die Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer zukommt, hätte die Abbedingung der gesetzlichen Stimmrechtsregelung einer auf diesem Beschlussgegenstand bezogenen ausdrücklichen Vereinbarung bedurft(BayObLG, NZM 1999, 868). - BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90
Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der …
Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2011 - 318 S 42/11
Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGHZ 160, 354; BGHZ 113, 374; BGHZ 121, 236). - BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92
Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung
Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2011 - 318 S 42/11
Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGHZ 160, 354; BGHZ 113, 374; BGHZ 121, 236).
- BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2011 - 318 S 42/11
Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGHZ 160, 354; BGHZ 113, 374; BGHZ 121, 236). - OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 71/04
Wohnungseigentumsrecht: Erleichterungen hinsichtlich der Herbeiführung eines …
Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2011 - 318 S 42/11
Der Abdingbarkeit unterliegt auch die Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 2 WEG, nach welcher der Beschluss einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer bedarf (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1380). - OLG Rostock, 03.11.2008 - 3 W 5/08
Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang bei Anfechtung eines …
Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2011 - 318 S 42/11
Da es auf eine Prüfung der materiellen Rechtfertigung des Veräußerungsverlangens im Rahmen der Anfechtung des hier streitigen Beschlusses nicht ankommt (OLG Rostock, ZMR 2009, 470), genügt der formelle Mangel einer fehlerhaften Feststellung des Beschlussergebnisses zur Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses.
- LG Hamburg, 06.04.2016 - 318 S 50/15
Wohnungseigentümergemeinschaft: Eigentumsentziehung wegen unzumutbarem Verhaltens …
Nachdem der Beklagte im Jahr 2011 einen Beschluss der Klägerin, durch den er zur Veräußerung seines Wohnungseigentums aufgefordert wurde, erfolgreich angefochten hatte, da die nach § 11 der Teilungserklärung erforderliche Mehrheit von 2/3 aller Wohnungseigentümer nicht erreicht worden war (Urteil der Kammer vom 14.12.2011, 318 S 42/11), wurde auf der Eigentümerversammlung vom 15.07.2013 zu TOP 9 mit 20 Stimmen bestandskräftig beschlossen, den Beklagten erneut abzumahnen und ggfls.Zum einen hat sie sich zunächst mit Hilfe einer eingeschalteten Mediatorin um Gespräche bemüht, zum anderen hat sie auch nach Unterliegen in dem Rechtsstreit zum Az.: 318 S 42/11 im Dezember 2011 nicht sogleich erneut die Veräußerung weiterbetrieben.
- AG Hamburg-Blankenese, 04.09.2013 - 539 C 30/12
Voraussetzungen für den Kausalitätsnachweis eines Ladungsmangels?
Die erforderliche 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Eigentümer (vgl. § 11 Abs. 3 der Teilungserklärung sowie LG Hamburg, ZMR 2012, 468) sei allerdings nicht erreicht worden.Dies hat das Landgericht in einem die Wohnanlage der Beteiligten/Parteien betreffenden Verfahren entschieden (LG Hamburg, ZMR 2012, 468).
- LG Hamburg, 18.02.2013 - 318 S 114/12
Wohnungseigentumsverfahren: Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Duldung eines …
Nachdem die Kammer den auf der Eigentümerversammlung vom 26.04.2010 zu TOP 7 gefassten Beschluss mit Urteil vom 14.12.2011 - 318 S 42/11 (Bl. 137 ff. d.A.) für ungültig erklärt hatte, hat die Klägerin die auf Verurteilung des Beklagten zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 30.01.2012 (Bl. 148 f. d.A.) zurückgenommen und nur den Duldungsanspruch weiterverfolgt.